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   OVG Hamburg, 06.07.2023 - 3 So 38/23   

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https://dejure.org/2023,17392
OVG Hamburg, 06.07.2023 - 3 So 38/23 (https://dejure.org/2023,17392)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2023 - 3 So 38/23 (https://dejure.org/2023,17392)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - 3 So 38/23 (https://dejure.org/2023,17392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Vereinsrecht, eingetragener Verein, Darlegung Bedürftigkeit, PKH

  • Justiz Hamburg

    § 146 Abs 2 VwGO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO
    Prozesskostenhilfe für eingetragenen Verein; Beschwerde; Darlegung der Bedürftigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 2 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Umfassender Eingriff des Beschwerdeausschlusses des § 146 Abs. 2 VwGO bei einer ausschließlich auf die Merkmale des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO gestützten Versagung der Prozesskostenhilfe

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vereinsrecht: Prozesskostenhilfe für den eingetragenen Verein? - Darlegung der Bedürftigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2023, 497
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2021 - II ZR 224/20

    Prozesskostenhilfe: Gewährung an eine juristische Person; allgemeines Interesse

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.07.2023 - 3 So 38/23
    Diese Erfordernisse tragen den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und parteifähigen Vereinigungen Rechnung, die nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung haben, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen, und sollen Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2021, II ZR 224/20, ZInsO 2022, 143, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, 19 W 14/22, juris Rn. 13; jew. m. w. Nachw.).

    Das gilt nicht nur für die Entscheidung darüber, ob jemand am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter ist und die Kosten aufbringen kann (vgl. dazu bereits OVG Weimar, Beschl. v. 17.12.2015, 3 ZO 682/15, juris Rn. 3), sondern ebenso für die Entscheidung darüber, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2021, a.a.O., juris Rn. 4 ff.).

  • OVG Hamburg, 30.06.2021 - 6 So 19/21

    Beschwerde gegen Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.07.2023 - 3 So 38/23
    Schließlich ist der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO hier auch nicht etwa deshalb unanwendbar, weil der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts die nachträgliche Aufhebung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand hätte (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2021, 6 So 19/21, NordÖR 2022, 47, juris Rn. 2 ff.).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2022 - 19 W 14/22

    Prozesskostenhilfe für GbR-Außengesellschaft

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.07.2023 - 3 So 38/23
    Diese Erfordernisse tragen den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und parteifähigen Vereinigungen Rechnung, die nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung haben, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen, und sollen Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2021, II ZR 224/20, ZInsO 2022, 143, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, 19 W 14/22, juris Rn. 13; jew. m. w. Nachw.).
  • OVG Thüringen, 17.12.2015 - 3 ZO 682/15

    Beschwerdeausschluss in PKH-Verfahren juristischer Personen

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.07.2023 - 3 So 38/23
    Das gilt nicht nur für die Entscheidung darüber, ob jemand am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter ist und die Kosten aufbringen kann (vgl. dazu bereits OVG Weimar, Beschl. v. 17.12.2015, 3 ZO 682/15, juris Rn. 3), sondern ebenso für die Entscheidung darüber, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 9.11.2021, a.a.O., juris Rn. 4 ff.).
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